Tools:
Update via:
Änderung § 29 GAPInVeKoSV vom 06.05.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV am 6. Mai 2025 und Änderungshistorie der GAPInVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 29 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 29 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 29 Flächenvermessung und -rundung | (Text neue Fassung)§ 29 Ermittlung der Flächengröße |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. 2 Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern 1. ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und 2. die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann. (2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/al211809-0.htm