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§ 29 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 29 Ermittlung der Flächengröße



(1) 1Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. 2Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern

1.
ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und

2.
die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.

(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.



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Frühere Fassungen von § 29 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 29 Ermittlung der ... wird die Angabe zu § 29 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 29 Ermittlung der Flächengröße". 2. § 1 Nummer 1 wird durch ... 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden." 19. Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 29 Ermittlung der ... des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 29 Ermittlung der Flächengröße". 20. In § 32 Absatz 3 wird die ...
 
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