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Änderung § 15 GAPInVeKoSV vom 06.05.2025
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§ 15 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 15 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen: | (Text neue Fassung) (1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen: |
1. das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt. | |
2 Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden. | |
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen. (3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so 1. ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und 2. ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. |
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