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§ 15 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf



(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:

1.
das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder

2.
das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.

(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.

(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so

1.
ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und

2.
ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 15 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
aktuellvor 17.05.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... „sofern" durch die Wörter „insbesondere sofern" ersetzt. 6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... Folgender Satz wird angefügt: „Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden." 11. § 32 wird ...

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,". 11. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 12. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:  ...
 
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