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Änderung § 1f PassDEÜV vom 01.05.2025
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§ 1f PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 1f PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 1f (neu) | (Text neue Fassung)§ 1f Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde |
(1) 1 Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes die Passbehörde ein. 2 Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist. (2) 1 Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. 2 Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung. |
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