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Änderung § 1f PassDEÜV vom 01.05.2025

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§ 1f PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1f PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1f Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes die Passbehörde ein. 2 Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist.

(2) 1 Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. 2 Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.


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