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§ 25b - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 25b Sonstige Vorschriften



Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.





 

Frühere Fassungen von § 25b HHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25b HHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25b HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 2 StepVGEG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... Satzes 1 sind." 2. Die §§ 15 bis 25 werden aufgehoben. 3. In § 25b wird die Angabe „und § 18" ...
 
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