Tools:
Update via:
§ 25b - Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
|
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
|
§ 25b Sonstige Vorschriften
Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 m.W.v. 1. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 25b HHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2025 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25b HHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25b HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 2 StepVGEG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... Satzes 1 sind." 2. Die §§ 15 bis 25 werden aufgehoben. 3. In § 25b wird die Angabe „und § 18" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6650/a94968.htm