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Änderung § 40 GAPInVeKoSV vom 06.05.2025

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§ 40 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung
§ 40 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber


(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,

(Text neue Fassung)

1. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c sowie im Fall der Begrünung durch Aussaat für die Maßnahmen nach dessen Buchstabe a die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,

2. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

3. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,

4. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:

vorherige Änderung

1. den Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen,

2.
die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,

3.
den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.



1. die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,

2.
den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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