Tools:
Update via:
Änderung § 20 GAPInVeKoSV vom 06.05.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV am 6. Mai 2025 und Änderungshistorie der GAPInVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 20 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 20 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzugeben. 2 Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist. (2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag zusätzlich 1. anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 1) geändert worden ist, bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren und dafür geeignete Nachweise beizufügen, 2. zu bestätigen, dass keine Personen nach Nummer 1 als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 anzugeben. 2 Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist. (2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2013/1307 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich 1. im Sammelantrag a) anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren, b) zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und 2. für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/al211804-0.htm