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§ 17 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb



1Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,

2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

3.
die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.

2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.



 
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Frühere Fassungen von § 17 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... beantragt wird,". 11. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 12. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Besondere Angaben bei ... 11. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 12. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb  ... 12. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „ § 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb Sofern der Betriebsinhaber ...
 
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