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§ 7 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
(1) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. 2Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(2) 1Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
Frühere Fassungen von § 7 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.05.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sammelantrag; ... Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer ... wurden." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben (1) Der Betriebsinhaber ...
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