§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
1Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden.
2Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
- 1.
- bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,
- 2.
- bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,
- 3.
- bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,
- 4.
- bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,
- 5.
- bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und
- 6.
- bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.
3Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch.
4Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-VerlängerungsverordnungV. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes". j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 (weggefallen)". k) Die ... j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 (weggefallen) ". k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst: ... II" oder „Sozialgeld" verwendet werden." 47. § 68 wird aufgehoben. 48. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 1 SozSchPG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung §§ 68 bis 70 (weggefallen)". 2. § 67 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 13 SozSchPG II Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; ... durch die Wörter „aus Anlass der COVID-19-Pandemie" ersetzt. 3. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus ... ersetzt. 3. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Abweichende Leistungserbringung in ... geändert: a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften". b) Die Angabe ... Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt," ersetzt. 10a. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Abweichende Leistungserbringung in ... erbringt," ersetzt. 10a. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften Ist eine ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben angefügt: „§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ... Buch beschränkt." 53. § 66 wird aufgehoben. 54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt: „§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung ...
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 1 SozSchPG III Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus ... b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". c) Die ... 2021 begonnen haben," eingefügt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 4. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Zusammenarbeit mit anderen Behörden". n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 ... Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 (weggefallen)". o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie ... die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden." 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben. 52. § 76 wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV ... 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) neu gefasst worden ist, - des § 68 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 13 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Mai ...
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